AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung / Personalvermittlung
Galdora Personalmanagement GmbH & Co. KG

§ 1 Präambel

(1) Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die temporäre Überlassung von Leiharbeitnehmern (m/w/d) durch die GALDORA Personalmanagement GmbH & Co. KG (im Folgenden GALDORA genannt) an Ihre Kunden (im Folgenden Kunde genannt), die kundenseitige Übernahme von vorab überlassenen Leiharbeitnehmern durch GALDORA sowie die direkte Personalvermittlung von Kandidaten an den Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bindend, sofern zwischen GALDORA und dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(2) GALDORA verfügt über die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) nötige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Erlaubnis wurde von der Agentur für Arbeit Düsseldorf am 12.01.2018 erteilt.

(3) GALDORA ist Mitglied im Arbeitgeberverband ‚Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ)‘ und wendet dessen Tarifverträge mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB an.

​§ 2 Arbeitnehmerüberlassung                                                                                                                                                                                2.1 Leistungen seitens GALDORA

(1) GALDORA überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgeführten Leiharbeitnehmer temporär. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird vor Beginn der Überlassung des Leiharbeitnehmers schriftlich zwischen GALDORA und dem Kunden geschlossen. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gilt als zustande gekommen, wenn dieser von GALDORA und dem Kunden unterzeichnet wurde. Der Originalvertrag ist nach Unterschrift unmittelbar an GALDORA zurückzusenden. Das Vorliegen dieses Vertrages ist die Voraussetzung für den Beginn der Überlassung.

(2) Die Überlassung des Leiharbeitnehmers ist gemäß § 1 Abs. 1 b AÜG auf eine Dauer von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten limitiert, vorbehaltlich anderweitiger tarifvertraglicher und/oder betrieblicher Regelungen des Kunden. Der Kunde ist dazu angehalten GALDORA alle diesbezüglich für ihn geltenden Regelungen vorab mitzuteilen. Etwaige Änderungen sind ebenfalls unmittelbar anzugeben. GALDORA kontrolliert die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer und wird den Kunden rechtzeitig vor deren Ablauf in Kenntnis setzen.

(3) GALDORA sichert dem Kunden zu, dass ausschließlich eigene Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Kunden an Dritte (Kettenüberlassung) ist nicht gestattet.

§ 2.2 Überlassungshonorar und Abrechnungsmodalitäten

(1) Der Kunde vergütet GALDORA die Überlassung des Leiharbeitnehmers zu den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Konditionen in Form eines Stundenverrechnungssatzes zzgl. USt.                                       

(2) Überstunden (abgeleistete Stunden, welche über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen) werden mit einem Zuschlag von 25 % berechnet. Abgeleistete Stunden werden an Sonntagen mit 50% – und an Feiertagen mit einem Zuschlag von 100% berechnet. Abgeleistete Stunden zwischen 22 Uhr – 06 Uhr werden mit einem Nachtschichtzuschlag von 25% berechnet.

(3) Dienstreisen sowie Dienstfahrten, welche der Leiharbeitnehmer auf Veranlassung des Kunden tätigt, sind mit GALDORA abzustimmen. Dies gilt ebenso für Dienstreisen und Dienstfahrten, welche der Leiharbeitnehmer mit dem privaten Pkw durchführt. Sämtliche hierfür anfallende Kosten hat der Kunde zu tragen.

(4) Arbeitsstunden für Rufbereitschaft und/oder Reisezeiten des Leiharbeitnehmers werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz abgerechnet.

(5) Bei Änderungen der für GALDORA geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen, welche die Vergütung der Leiharbeitnehmer betrifft, können sich die Stundenverrechnungssätze anteilig ab Inkrafttreten erhöhen.

(6) Sofern der Leiharbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen, besteht seitens GALDORA keine Leistungspflicht und seitens des Kunden keine Überlassungshonorarpflicht für diesen Zeitraum.

(7) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Grundlage hierfür sind die vom Kunden freigegebenen wöchentlichen Stundennachweise. Solche Stundennachweise, welche vom Kunden nach Vorlage nicht innerhalb einer Woche freigegeben wurden, werden als einwandfrei betrachtet und gehandhabt.

(8) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. GALDORA ist berechtigt bei einer Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen seine externen Mitarbeiter bis zur Begleichung der offenstehenden Rechnungen abzuziehen.

(9) Schließen Kunde und der für die Überlassung vorgeschlagene Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach dessen Profilvorstellung und/oder telefonischer/persönlicher Vorstellung beim Kunden durch GALDORA einen Arbeits-, Werk- oder Dienstvertrag gelten die Regelungen bezüglich der direkten Personalvermittlung gemäß § 3.2 Abs. (1). Wird der Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach dessen Profilvorstellung und/oder telefonischer/persönlicher Vorstellung beim Kunden durch GALDORA über einen anderen Personaldienstleister entliehen, hat GALDORA einmalig Anspruch auf ein Honorar in Höhe des 200-fachen des angebotenen Stundenverrechnungssatzes durch GALDORA.

§ 2.3 Branchenzuschläge Damit GALDORA die ordnungsgemäße Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge gewährleisten kann, ist der Kunde verpflichtet GALDORA seine Branchenzugehörigkeit, die angewendeten Tarifverträge, die internen Vergleichsgehälter sowie die geltenden Leistungen für Leiharbeitnehmer mitzuteilen. Ferner ist der Kunde verpflichtet GALDORA über etwaige Veränderungen dieser Punkte unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

§ 2.4 Ausländische Leiharbeitnehmer Im Zuge der Überlassung von ausländischen Leiharbeitnehmer sichert GALDORA dem Kunden zu, dass die nötigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen vorliegen.

§ 2.5 Verschwiegenheitsklause Die externen Mitarbeiter von GALDORA verpflichten sich arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit im Hinblick auf alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden.

§ 2.6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) GALDORA überlässt ausschließlich Leiharbeitnehmer, welche über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet sind. Der Kunde ist ebenso verpflichtet die Regelungen des AGG gegenüber den Leiharbeitnehmern einzuhalten.

§ 2.7 Arbeitssicherheit und Arbeitszeit (1) GALDORA führt während der Einstellung seiner Leiharbeitnehmer eine allgemeine Unterweisung zur Arbeitssicherheit durch. Der Kunde ist verpflichtet alle für seinen Betrieb geltenden Regularien des Arbeitsschutzrechtes und insbesondere die Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie zur Arbeitszeit gegenüber den Leiharbeitnehmern, welche von GALDORA verliehen werden, einzuhalten. Insbesondere ist die Anordnung von Mehrarbeit nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig. Eine eventuell notwendige behördliche Genehmigung ist vom Kunden einzuholen und GALDORA zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Kunde verpflichtet den entliehenen Leiharbeitnehmer von GALDORA im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am zugewiesenen Arbeitsplatz sowie im zugewiesenen Aufgabenbereich vor der Tätigkeitsaufnahme zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Etwaige Maßnahmen aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen hat der Kunde mit GALDORA abzustimmen. Nötige Schutzausrüstung stellt der Kunde dem Leiharbeitnehmer von GALDORA vorab zur Verfügung. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie –Maßnahmen sicherzustellen. GALDORA ist jederzeit berechtigt den zugewiesenen Arbeitsplatz seines Leiharbeitnehmers beim Kunden aufgrund von sicherheitstechnischen Kontrollen aufzusuchen und zu begutachten.

(2) Die Leiharbeitnehmer von GALDORA können an den vom Kunden durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen und– Maßnahmen zur Gesundheitsförderung teilnehmen.

(3) Die Leiharbeitnehmer von GALDORA sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert. Der Kunde ist verpflichtet Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmer gegenüber GALDORA unmittelbar anzumelden und die für eine Unfallanzeige nötigen Auskünfte zu erteilen. Arbeitsunfälle sind stets gemeinsam zu untersuchen. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet je eine Ausfertigung der Unfallanzeige der VBG, Bezirksverwaltung Duisburg, Postfach 10 05 61, 47005 Duisburg und der für den Betrieb des Entleihers zuständigen BG zu übersenden (SGB VII).

​§ 2.8 Streik                                                                                                                          

Der Kunde ist verpflichtet GALDORA unmittelbar über einen laufenden oder geplanten Streik in Kenntnis zu setzen. Im Hinblick auf die Tarifverträge der Zeitarbeit dürfen Leiharbeitnehmer im Falle eines ordnungsgemäßen Streiks einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft nicht in Betrieben oder Betriebsteilen des Kunden eingesetzt werden. Bei einem Streik einer Gewerkschaft, welche nicht Mitglied der DGB-Tarifgemeinschaft ist, gilt § 11 Abs. 5 AÜG.

§ 2.9 Equal Treatment/Equal Pay (1) Damit GALDORA die gesetzliche Pflicht zur Gleichstellung gemäß § 8 AÜG gegenüber seinen externen Mitarbeitern gewährleisten kann, ist der Kunde verpflichtet GALDORA bis spätestens vier Wochen vor dem in Kraft treten dieser Pflicht alle wichtigen Arbeitsbedingungen offenzulegen. Dies umfasst im Wesentlichen das Arbeitsentgelt und den Wertausgleich für Sachbezüge, welche ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer erhalten würde. Etwaige Veränderungen dieser Arbeitsbedingungen hat der Kunde GALDORA unmittelbar anzuzeigen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet den Leiharbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen zu den gleichen Bedingungen wie seinen Stammarbeitnehmern zu gewähren.

§ 2.10 Generelle Pflichten seitens des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet GALDORA unmittelbar zu informieren, wenn ihm ein Leiharbeitnehmer zur Überlassung vorgeschlagen wird, welcher in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung bei ihm oder einem gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen beschäftigt oder in den letzten drei Monaten vor der Überlassung bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden tätig war.

(2) Der Kunde setzt den Leiharbeitnehmer nur in dem konkret im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb und für die dort vereinbarte Tätigkeit ein. Im Falle eines Umsetzens des Leiharbeitnehmers an einen anderen Einsatzort und/oder einer Änderung der Tätigkeit ist der Kunde verpflichtet GALDORA unverzüglich zu informieren und die Genehmigung von GALDORA einzuholen.

(3) Kommt der Kunde seiner Informations- und Mitteilungspflicht nicht nach, ist GALDORA berechtigt den Leiharbeitnehmer anderweitig zu disponieren.

§ 2.11 Haftung

(1) Die Haftung der Vertragsparteien folgt den gesetzlichen Vorschriften.

(2) GALDORA stellt die ordnungsgemäße Auswahl des überlassenen Leiharbeitnehmers bezüglich der mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Tätigkeit sicher. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, welche durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. GALDORA haftet nicht für weitergehende Ansprüche. Insbesondere haftet GALDORA nicht für einen bestimmten Arbeitserfolg des Leiharbeitnehmers. Ferner haftet GALDORA nicht für Schäden, welche der Leiharbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeit oder an Arbeitsgeräten des Kunden verursacht. Die Haftung von GALDORA wird ebenso ausgeschlossen, wenn der Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten (z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren, sonstige Wertsachen) vom Kunden betraut wird. GALDORA stellt den Kunden von allen Ansprüchen und Aufwendungen frei, welche dadurch entstehen, dass GALDORA die Lohnsteuer, die Sozialabgaben und die sonstigen öffentlichen Abgaben für den Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß abführt und dadurch eine Haftung des Kunden eintritt.

(3) Der Kunde stellt GALDORA von allen Forderungen frei, welche durch eine Missachtung seiner Informations- und Mitwirkungspflichten entstehen.

§ 2.12 Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses

(1) Die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende einer Kalenderwoche möglich.

(2) Aufgrund des Weihnachtsfriedens ist das ordentliche Kündigungsrecht für beide Parteien in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 05. Januar eines jeden Jahres ausgeschlossen.

(3) Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist GALDORA insbesondere berechtigt, wenn der Kunde die Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht einhält; wenn eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden und/oder ein erheblicher Zahlungsverzug vorliegen; und/oder in Fällen, in welchen die Arbeitsleistung durch den Leiharbeitnehmer beim Kunden aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt unmöglich geworden ist.

(4) Insbesondere gilt für beide Parteien das Recht der fristlosen Kündigung, sofern für beide Parteien ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht. Dies gilt, wenn der Ablauf der Höchstüberlassungsdauer oder der Beginn eines Anspruchs auf Gewährung von gleichen Arbeitsbedingungen gem. § 8 AÜG (Equal Pay) weniger als sieben Tage bevorsteht.

(5) Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 2.13 Übernahme des Leiharbeitnehmers

(1) Die Übernahme eines von GALDORA überlassenen Leiharbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis beim Kunden ist unter Berücksichtigung seiner Kündigungsfrist oder nach Absprache mit GALDORA auch zu einem früheren Zeitpunkt mittels eines Aufhebungsvertrages zwischen GALDORA und seinem Mitarbeiter jederzeit möglich.

(2) Übernimmt der Kunde oder ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen den Leiharbeitnehmer im Verlauf oder im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung in ein Anstellungsverhältnis, hat GALDORA Anspruch auf ein Übernahmehonorar. Als Übernahme gilt es ebenso, wenn der Kunde mit dem Leiharbeitnehmer oder einem Dritten einen Dienst-, Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließt, auf dessen Basis der Leiharbeitnehmer beim Kunden tätig wird.

GALDORA hat ebenso Anspruch auf ein Übernahmehonorar, wenn die Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Im Rahmen dieses Zeitraumes wird vermutet, dass die Übernahme auf der vorherigen Überlassung an den Kunden beruht. Der Kunde ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Übernahme in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der vorherigen Überlassung steht.

Die Übernahme eines von Galdora überlassenen Mitarbeiters in ein Arbeitsverhältnis beim Auftraggeber und ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des entsprechenden Mitarbeiters jederzeit möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Galdora über eine solche Übernahme in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, GALDORA mitzuteilen, ob und wann ein Vertragsverhältnis eingegangen und welche Vergütung nachweislich vereinbart wurde.

Bei einer Übernahme eines Mitarbeiters der Firma Galdora Personalmanagement GmbH & Co. KG wird eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 30% zzgl. der gesetzlichen USt. des Jahresgehaltes des übernommenen Mitarbeiters fällig.

§ 3 Personalvermittlung

§ 3.1 Leistungen seitens GALDORA

GALDORA unterstützt den Kunden bei der Suche nach geeignetem Personal zur Direkteinstellung anhand eines übermittelten Anforderungsprofils. Dazu gehört die Identifizierung und Kontaktierung von Kandidaten, die Prüfung auf Eignung und Interesse anhand der mündlichen und schriftlichen Angaben der Kandidaten sowie die Übermittlung von Kandidatenprofilen. GALDORA ist nicht verpflichtet Nachforschungen zu den Zeugnissen und anderen Angaben der Kandidaten anzustellen.

§ 3.2 Vermittlungshonorar

(1) Das Vermittlungshonorar für eine Direkteinstellung beträgt 30 % des Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen USt.

(2) Berechnungsgrundlage ist das zwischen Kunde und Kandidat vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens und variabler Vergütungsbestandteile. Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens wird mit 8.000 € pro Jahr angesetzt. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der geldwerte Vorteil geringer ist. Im Falle einer variablen Vergütung (z.B. Tantieme, Bonus, Provisionen, o.ä.) wird von einer 100%igen Zielerreichung ausgegangen.

(3) Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kunde – oder einem mit dem Kunden gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen – und vorgeschlagenem Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, GALDORA mitzuteilen, ob und wann ein Vertragsverhältnis eingegangen und welche Vergütung nachweislich vereinbart wurde.

(4) Wird ein Kandidat zunächst vom Kunden abgelehnt, dann aber innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung beim Kunden oder einem mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt, hat GALDORA Anspruch auf ein Honorar gemäß § 3.2 Abs. (1). Berechnungsgrundlage ist die vertragsgemäß für das erste Jahr der Tätigkeit anfallende Vergütung.

(5) Schließen der Kunde – oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen – und der Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung durch GALDORA einen Werk- oder Dienstvertrag, hat GALDORA Anspruch auf ein Vermittlungshonorar gemäß § 3.2 Abs. (1). Berechnungsgrundlage ist die vertragsgemäß für das erste Jahr der Tätigkeit anfallende Vergütung.

§ 4 Datenschutz, Vertraulichkeit der Kandidatenprofile und Angebote

Die dem Kunden von GALDORA zur Verfügung gestellten Kandidatenprofile sind vertraulich und bleiben Eigentum von GALDORA. Selbige dürfen ausschließlich für die konkrete Stellenbesetzung und das diesbezügliche Bewerbungsverfahren im erforderlichen Umfang genutzt werden. Die zur Verfügung gestellten Kandidatenprofile und etwaige weitere Bewerbungsunterlagen der Kandidaten werden dem Kunden im Rahmen dieses Zwecks zur eigenverantwortlichen Verwendung überlassen. Im Falle der Ablehnung des jeweiligen Kandidaten sind die zur Verfügung gestellten Kandidatenprofile samt Anlagen unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Löschpflichten, insbesondere nach den Vorgaben des Datenschutzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) zu löschen.

Jede unbefugte Weitergabe der Kandidatenprofile an Dritte – insbesondere an Dritte außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – ist untersagt und führt bei der Einstellung des Kandidaten beim Dritten oder bei dem Abschluss eines geschlossenen Werk- oder Dienstvertrages zwischen Kandidat und Drittem zu einem Honoraranspruch seitens GALDORA gemäß § 3.2 Abs. (1). Berechnungsgrundlage ist die vertragsgemäß für das erste Jahr der Tätigkeit anfallende Vergütung. Soweit Übermittlungen an Dritte außerhalb der EU/des EWR für die konkrete Stellenbesetzung und das diesbezügliche Bewerbungsverfahren erforderlich sind, trägt der Kunde für die Einhaltung der besonderen datenschutzrechtlichen Übermittlungsanforderungen Sorge. Soweit GALDORA von Betroffenen aufgefordert wird, Kandidatenprofile bzw. hierin enthaltene personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken, hat der Kunde unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, sobald GALDORA ihn von der Aufforderung des Betroffenen in Kenntnis setzt. Der Kunde ist unabhängig von einer individuellen Aufforderung verpflichtet die erhaltenen Profile samt Anlagen nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Erhalt zu löschen, vorbehaltlich etwaiger vorrangiger Aufbewahrungs- und Löschpflichten.

§ 5 Mitarbeiterverpflichtung zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit

Beide Parteien verpflichten sich, dass Ihre Mitarbeiter die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Auf alle Rechnungsbeträge wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Im Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB fällig. Galdora behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor.

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, der Sitz von GALDORA in Mönchengladbach. Daneben ist GALDORA auch berechtigt am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

​Stand 03/2023

 

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